VEREINSSATZUNG TENNISCLUB SIGMARINGEN e.V.

NEUFASSUNG 1985

I. Name, Sitz und Zweck des Clubs

§ 1 Der am 10. März 1950 neu gegründete Tennisclub hat den Namen „Tennis-Club Sigmaringen e.V.“ angenommen.

Der Club hat seinen Sitz in Sigmaringen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember jeden Jahres.

§ 2 Zweck des Clubs ist die Pflege des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage sowie die Schaffung und Bereitstellung der hierzu erforderlichen Einrichtungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Der Club besteht aus:

1. Ehrenmitgliedern,
2. aktiven Mitgliedern,
3. passiven Mitgliedern,
4. jugendlichen Mitgliedern bis zum Alter von 17 Jahren.

§ 4 Die Aufnahme in den Club ist schriftlich zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Ausschuss. Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

§ 5 Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Club eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird vom Ausschuss in einer besonderen Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Für besondere Zwecke zu erhebende einmalige oder wiederkehrende Zahlungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Clubs festgesetzt werden.

§ 6 Der Austritt aus dem Club kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand in besonders gelagerten Fällen zulassen. Der Austritt ist dem Vorstand zwei Monate zuvor schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

1. wegen unehrenhafter Handlungen gerichtlich verurteilt wurde,
2. begründet ehrenrührigen Verhaltend beschuldigt wird,
3. trotz wiederholter Aufforderungen seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt,
4. die Harmonie oder das Ansehen des Clublebens wiederholt stört.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Ausschuss. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist spätestens am 8.Tage nach der Zustellung per Einschreiben die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich; sie ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Einspruches einzuberufen.

§ 8 Die Ehrenmitgliedschaft kann jedem zuerkannt werden, der sich um den Club in hervorragender Weise verdient gemacht hat; die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.

III. Organe des Clubs

§ 9 Das Clubleben wird von folgenden Organen bestimmt:

1. Mitgliederversammlung,
2. Vorstand,
3. Ausschuss.

§ 10 Mitgliederversammlung Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen; sie wählt und entlastet Vorstand und Ausschuss und beschließt über Fragen, die satzungsgemäß ihrer Entscheidung zu unterwerfen sind.Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Grund eines Beschlusses des Vorstands einberufen werden. Jede Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin in der örtlichen Tagespresse bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet allgemein durch einfache, bei Satzungsänderungen durch ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Ehrenmitglieder sowie die aktiven und passiven Mitglieder des Clubs.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Er wird im Verhinderungsfalle durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem 1.Vorsitzenden,
2. dem 2.Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftführer,
5. dem Sportwart,
6. dem 1.Jugendwart,
7. dem Anlagenwart.

Der 1.Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und führt hier den Vorsitz. Er beruft außerdem den Vorstand und Ausschuss ein und führt hier den Vorsitz. Der 2.Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsitzenden bei seinen laufenden Geschäften und vertritt ihn im Bedarfsfalle.

Ergeben Abstimmungen in diesen Organen Stimmengleichheit, so steht dem 1.Vorsitzenden der Stichentscheid zu, soweit die Satzungen nicht ausdrücklich anders bestimmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren. Die Niederschriften sind von dem Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der Kassenwart verwaltet das Geldwesen und sorgt für reibungslose Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Clubs.

Die Aufgaben des Sportwarts und des Jugendwarts sind in der Platz- und Spielordnung des Clubs festgelegt.

Der Anlagenwart ist zuständig für die Durchführung von Erhaltungs- und Reparaturarbeiten auf der gesamten Clubanlage.

§ 12 Der Ausschuss beschließt über alle wichtigen Clubangelegenheiten, soweit sie nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen, und setzt die Platz-, Spiel- und Ranglistenordnung fest.

Der Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. den sieben Vorstandsmitgliedern gemäß § 11,
2. dem 2.Jugendwart,
3. dem Pressewart,
4. dem Beauftragten für gesellige Veranstaltungen,
5. zwei Damen als Beisitzerinnen,
6. zwei Herren als Beisitzer.

Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner Mitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Ausschusssitzung zu verlangen.

Falls ein Ausschussmitglied im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet, so bestellt der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Ausschussmitglieds wahrnimmt.

§ 13 Jedes Amt im Club wird ehrenamtlich geführt. Es kann dafür eine angemessene Vergütung bezahlt werden.

§ 14 Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 15 Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der 1.Vorsitzende und der Sportwart werden auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Im folgenden Jahr werden der 2.Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Schriftführer auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Die übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder werden für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt.

Liegt für eine Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vor, dann kann durch offene Wahl gewählt werden.

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 16 Die vom Vorstand oder vom Ausschuss im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen sind für alle Personen – gleichgültig ob Mitglied oder Nichtmitglied – gleichermaßen verbindlich.

§ 17 Satzungsänderungen bedürfen in jedem Falle der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 18 Die Auflösung des Clubs kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist.

Der Beschluss zur Auflösung muss mit 4/5 der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist schriftlich zu einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb drei Wochen nach dem Termin der ersten einzuladen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände (Württembergischer Tennisbund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Satzungsordnungen des WSLB und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.